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Den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) unterliegt die          entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen

  • mit Straßenbahnen (auch U-Bahnen, Hochbahnen, S-Bahnen etc.)
  • mit Oberleitungsomnibussen (Obussen)
  • mit Kraftfahrzeugen, z.B. mit Taxen, Mietwagen oder Omnibussen

Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die

Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

Da den Vorschriften des PBefG nur die entgeltliche oder geschäftsmäßige

Personenbeförderung mit Straßenbahnen, Obussen, Omnibussen (KOM) oder Pkw wie z.B. Taxen oder Mietwagen unterliegt, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass Beförderungen, die weder entgeltlich noch geschäftsmäßig sind, nicht dem PBefG unterliegen, also z.B. Beförderungen von Personen mit Pkw im privaten Bereich.

Unter einem Mietwagen oder einem Mietomnibus im Sinne des PBefG ist ein Fahrzeug zu verstehen, das mit Fahrer gemietet wird – im Gegensatz zu Pkw-Selbstfahrermietfahrzeugen, die von Autovermietungen an Selbstfahrer vermietet werden. D.h., daß trotz des Begriffes Mietwagen / Mietomnibus mit Unternehmen, die Mietwagen- oder Mietomnibusverkehr betreiben, ein Personenbeförderungsvertrag geschlossen wird und kein Mietvertrag. Im Mietwagenverkehr wird in diesem Sinne ein Pkw im Ganzen zur Personenbeförderung gemietet. Im Mietomnibusverkehr, wird in diesem Sinne ein KOM im Ganzen zur Personenbeförderung angemietet.

1.1.1                 Entgeltliche Personenbeförderung

Eine entgeltliche Personenbeförderung liegt dann vor, wenn mit der Beförderung eine Gegenleistung angestrebt wird bzw. erreicht werden soll. Diese Gegenleistung muss nicht aus Geld bzw. aus einem Fahrpreis bestehen. Unter Entgelt versteht man daher „jede Gegenleistung, die mit einer Beförderung angestrebt wird“.

 

1.1.2                 Geschäftsmäßige Personenbeförderung

Geschäftsmäßigkeit im Sinne des PBefG liegt vor, wenn Personenbeförderungen gleicher Art wiederholt werden sollen und sich als dauernder oder wiederkehrender Teil der geschäftlichen Betätigung darstellen. Unter dem Begriff geschäftsmäßig      versteht man daher: „in Wiederholungsabsicht und auf Dauer gerichtet“.  

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